Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 139 Begriff des Vermögens
Stand: 03.01.2024
Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 und 10 des Zwölften Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 139 SGB IX →
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- BAG, 30.03.2010 – 7 AZB 32/09Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - VerfahrensartZitiert von 16
- BGH, 20.03.2019 – XII ZB 291/18Betreuervergütung: Schonbetrag des Betroffenen
- BGH, 20.03.2019 – XII ZB 290/18Einzusetzendes Vermögen eines Betreuten für BetreuervergütungZitiert von 2
- BAG, 15.06.2017 – 7 AZB 56/16Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - kirchlicher Arbeitgeber - Vertrauensperson der schwerbehinderten MitarbeiterZitiert von 5
- BAG, 11.11.2003 – 7 AZB 40/03Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.02.2025 – B 8 SO 9/23 RBehindertenrecht - Eingliederungshilfe - höchstpersönlicher Anspruch - grundsätzlich keine Vererbbarkeit - nicht rechtzeitig oder zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe - (Vor-)Zahlung bzw Selbstbeschaffung der Leistungen durch den behinderten Menschen mit eigenem Geld - keine spätere Kostenerstattung an die Erben
- SG Freiburg, 24.06.2024 – S 9 SO 1756/22
- LSG Hessen, 19.01.2022 – L 4 SO 185/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 139 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 139 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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